Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, welche ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Abs. 3 SGB XI eine Beratung durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Ziel der Beratung ist die Sicherung der Qualität in der Pflege.

Eine Pflegefachkraft kommt in die Häuslichkeit des Pflegebedürftigen, berät den Betroffenen und die Pflegepersonen, empfiehlt Maßnahmen, um die Pflegesituation zu verbessern. Zum Beispiel können dies Hinweise zur Anpassung des Wohnumfeldes oder der Einsatz von Hilfsmitteln sein.

Abhängig von der Pflegestufe / dem Pflegegrad, ist der Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.

Häufigkeit der Beratungseinsätze:

Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich

Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich

 

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